Analyse

Artenwahl braucht mehr als ein rekonstruierbares Genom

Veröffentlicht: 5 MinutenKI-Management

Kurzfassung: Ein genetisch erzeugtes Tier ist noch kein Naturschutzerfolg. Für Projekte mit Stellvertretern ausgestorbener Arten zählt, welche ökologische Funktion sie an einem konkreten Standort besser erfüllen als verfügbare Alternativen. Die IUCN verlangt dafür bereits seit 2016 einen Vergleich mit lebenden Ersatzarten, lokale Zustimmung und einen offenen Blick auf die Ressourcen, die dem Schutz heute lebender Arten fehlen könnten.

Die attraktivste Art auf einer Projektfolie muss nicht die sinnvollste für eine Landschaft sein. Das ist die unbequeme Ausgangsfrage der De-Extinction: Soll eine verlorene ökologische Funktion zurückkehren, oder vor allem ein spektakuläres Tier? Für Stiftungen, Forschungspartner und Unternehmen, die solche Vorhaben unterstützen, sind das verschiedene Investitionsziele.

Die Moonshots-Diskussion mit Colossal-Gründer Ben Lamm gibt den Anlass, Artenwahl und Beteiligung genauer zu betrachten. Die dort angesprochene Klimawirkung einer möglichen Mammut-Ansiedlung wird hier nicht als nachgewiesen vorausgesetzt. Ein belastbarer Maßstab für die Entscheidung liegt ohnehin schon länger vor: die Leitprinzipien der Species Survival Commission der Weltnaturschutzunion IUCN von 2016. Sie sind keine neue Meldung und keine pauschale Genehmigung solcher Projekte. Gerade ihre Unterscheidung zwischen technischer Herstellung und Naturschutznutzen bleibt für die Bewertung wichtig.

Erst die Funktion, dann die Art

Die IUCN spricht bewusst von „Proxies“: Stellvertretern ausgestorbener Arten, nicht deren vollständiger Wiederauferstehung. Genetische, physiologische und erlernte Eigenschaften können vom historischen Vorbild abweichen. Das Ziel ihrer Leitprinzipien ist ein funktionales ökologisches Äquivalent, das verlorene Prozesse wiederherstellen könnte.

Daraus folgt eine andere Auswahlreihenfolge. Zuerst muss klar sein, welche Funktion an welchem Standort fehlt. Erst dann lässt sich fragen, welche Art sie erfüllen könnte. Technische Machbarkeit allein ist nach den Leitprinzipien kein ausreichendes Auswahlkriterium. Hinzu kommen unter anderem Naturschutznutzen, mögliche Invasivität, Konflikte mit Menschen und die Möglichkeit, eine Freisetzung bei unvertretbaren Folgen zu beenden.

Besonders anspruchsvoll ist Prinzip 2: Noch lebende Arten müssen als alternative ökologische Stellvertreter berücksichtigt werden. Ein neu erzeugter Stellvertreter müsste die erwartete Funktion besser und mit geringeren Kosten beziehungsweise Risiken erfüllen als die Umsiedlung einer bereits existierenden Art. Der Vergleich lautet also nicht bloß „neues Tier oder leere Landschaft“. Er muss verfügbare Alternativen ernst nehmen.

Für einen Geldgeber ist das eine harte, aber nützliche Frage: Würden wir dasselbe ökologische Ziel auch finanzieren, wenn der Weg dorthin ohne die berühmte ausgestorbene Art auskäme? Wenn nicht, bezahlt das Vorhaben möglicherweise vor allem Aufmerksamkeit, Forschung oder eine technologische Demonstration. Auch das kann ein erklärtes Ziel sein. Es sollte nur nicht als bereits begründeter Naturschutznutzen verbucht werden.

Ein Genom bringt seinen Lebensraum nicht mit

Eine historische Verbreitungskarte ersetzt keine heutige Standortprüfung. Lebensräume, Krankheitserreger, Nahrungsketten und Landnutzung können sich seit dem Aussterben verändert haben. Die IUCN empfiehlt deshalb, einen Stellvertreter bei der Risikobewertung vorsorglich wie eine am Standort nicht heimische Art zu behandeln – selbst innerhalb des früheren Verbreitungsgebiets seines Vorbilds.

Die entscheidbare Einheit ist damit nicht die Art allein, sondern die Kombination aus Art, Lebensraum und vorgesehenem Eingriff. Ein Tier kann eine erwünschte Funktion ausüben und zugleich andere Arten verdrängen oder Konflikte mit Landwirtschaft auslösen. Eine erwartete Klimawirkung würde solche Folgen nicht automatisch aufwiegen. Sie wäre eine zusätzliche zu prüfende Wirkung, kein Ersatz für die lokale ökologische Bilanz.

Auch Erfolg braucht einen anderen Zeitpunkt als die erste Geburt. Die Leitprinzipien unterscheiden den Forschungs- oder Bildungswert einzelner Tiere vom Naturschutznutzen einer Population nach ihrer Freisetzung. Überleben, Fortbestand und ökologische Auswirkungen gehören in die Bewertung. Wer nur den Herstellungsmeilenstein finanziert, hat die anschließende Verantwortung damit noch nicht gelöst.

Zustimmung ist kein Kommunikationspaket

Prinzip 7 verlangt vor einer Freisetzung die vorherige informierte Zustimmung lokaler Gemeinschaften; um vorherige Zustimmung indigener Völker sollen sich Projekte besonders bemühen. Das ist hier eine Aussage der IUCN-Leitprinzipien, keine Behauptung einer überall identischen gesetzlichen Regelung. Welche Rechte und Genehmigungen tatsächlich gelten, muss am jeweiligen Standort geklärt werden.

Für Projektpartner bedeutet diese Vorgabe mehr als eine Informationsveranstaltung nach Abschluss der Artenwahl. Betroffene müssen beurteilen können, welcher Nutzen erwartet wird, welche Unsicherheiten bestehen und welche Konflikte ihre Lebensgrundlagen berühren könnten. Eine Beteiligung, die nur noch zwischen zwei Varianten eines bereits unumkehrbar zugesagten Projekts wählen lässt, kommt für diese Entscheidung zu spät.

Die IUCN verbindet Freisetzungsversuche zudem mit vorab bestimmten Schwellen für unerwünschte Auswirkungen und einer Ausstiegsstrategie einschließlich Entfernung aller Individuen aus dem Gebiet. Daraus sollte niemand eine garantierte ökologische Rücksetzbarkeit ableiten. Gerade wenn eine Entfernung praktisch nicht glaubwürdig wäre, ist das vor der Standortwahl ein gewichtiges Risiko.

Neues Geld schafft nicht automatisch neue Schutzkapazität

Ein häufiges Argument lautet: Privates Kapital für ein spektakuläres Projekt wäre sonst gar nicht in den Naturschutz geflossen. Die IUCN erkennt diese Möglichkeit ausdrücklich an. Trotzdem können spätere Projektphasen Personal, Flächen, Betreuung und Überwachung beanspruchen, die auch zum Schutz heute lebender Arten benötigt werden.

Deshalb sollen diese Ressourcenfolgen nach den Leitprinzipien transparent gemacht und gegen alternative Schutzmaßnahmen abgewogen werden. Ein zusätzlicher Finanzierungstopf beweist noch nicht, dass auch zusätzliche veterinärmedizinische, ökologische und langfristige Betreuungskapazität vorhanden ist. Ebenso wenig folgt daraus, dass jedes neue Vorhaben zwangsläufig bestehenden Schutz verdrängt. Entscheidend ist die konkrete Ressourcenrechnung.

Eine Stiftung könnte beispielsweise zwischen einem Stellvertreterprojekt und Maßnahmen für noch vorhandene Bestände wählen. In diesem hypothetischen Vergleich sollten nicht nur Laborbudgets nebeneinanderstehen, sondern auch die erwartete ökologische Wirkung, Unsicherheit, Laufzeit und gebundene Fachkapazität. So wird sichtbar, ob eine neue Möglichkeit das Schutzportfolio erweitert oder ein bereits dringliches Vorhaben schwächt.

Was vor einer Finanzierungszusage vorliegen sollte

Aus den Leitprinzipien lässt sich eine praktische Entscheidungsunterlage ableiten: ein klar benanntes ökologisches Ziel, ein Vergleich mit lebenden Ersatzarten und anderen Schutzmaßnahmen, eine standortbezogene Risiko- und Beteiligungsprüfung sowie eine finanzierte Planung für Betreuung, Beobachtung und mögliche Beendigung. Das ist eine redaktionelle Empfehlung für Geldgeber und Partner, kein von der IUCN vorgeschriebenes Vertragsformular.

Fehlt ein wesentlicher Teil, kann eine begrenzte Machbarkeitsstudie die richtige nächste Finanzierung sein – ohne damit schon eine spätere Freisetzung zu versprechen. Forschung darf offene Fragen untersuchen. Eine Investitionsentscheidung sollte sie nicht stillschweigend für beantwortet erklären.

Für die meisten mittelständischen Unternehmen entsteht daraus kein eigener Handlungsauftrag. Für Organisationen mit Biodiversitätsbudgets, Forschungskooperationen oder Flächenverantwortung dagegen schon: Die Qualität eines Projekts zeigt sich auch daran, ob es eine weniger spektakuläre Alternative gewinnen lassen würde. Artenwahl ist dann keine Abstimmung über das faszinierendste Genom, sondern eine begründete Entscheidung über ökologische Wirkung und knappe Schutzkapazität.

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