Analyse

Inkubator-Infrastruktur ist keine pauschale Fondsgebühr

Veröffentlicht: 5 MinutenKI-Management

Kurzfassung: Ein Gründerlabor erbringt eine andere Leistung als ein Investmentfonds. Wer beides unter einem Dach anbietet, muss Aufbaukapital, laufenden Betrieb und Fondsvergütung auseinanderhalten. Entscheidend ist nicht allein die Höhe einer Gebühr, sondern welche Leistung sie bezahlt, wer Leerstand trägt und ob dieselben Kosten mehrfach bei Anlegern und Gründungsteams ankommen.

Ein Inkubator verspricht jungen Unternehmen, schneller mit ihrer Entwicklung beginnen zu können. Das Labor steht bereit, Geräte sind verfügbar, und Fachpersonal kümmert sich um den Betrieb. Ein verbundener Fonds bringt das Beteiligungskapital mit. Für Gründer kann diese Verbindung attraktiv sein. Für die Finanzierung entsteht allerdings eine Frage, die das gemeinsame Logo nicht beantwortet: Wer bezahlt welche Leistung?

Wer darauf nur mit einer höheren Fondsgebühr antwortet, vermischt unterschiedliche Geschäftsmodelle. Die Auswahl und Betreuung von Beteiligungen verursacht andere Kosten als ein Labor, das auch ohne belegten Arbeitsplatz betriebsbereit bleiben muss. Beide Leistungen können ihr Geld wert sein. Ihre Verbindung braucht trotzdem eine nachvollziehbare Rechnung.

Ein betriebsbereites Labor ist mehr als vermietete Fläche

Wie umfangreich das Infrastrukturangebot sein kann, zeigt LabCentral in Cambridge und Boston. Der Betreiber beschreibt auf seiner Website monatlich nutzbare, voll funktionsfähige Laborräume einschließlich Genehmigungen, Abfallentsorgung und üblicher Forschungsausstattung. Hinzu kommen unter anderem Besprechungsräume und ein Programm für Life-Sciences-Gründungen. Das ist eine Selbstdarstellung des Angebots, kein unabhängiger Nachweis einer bestimmten Zeit- oder Kostenersparnis.

Der wirtschaftlich relevante Punkt liegt im Leistungsumfang. Ein Gründungsteam bezieht nicht nur Quadratmeter, sondern Zugang zu einer bereits organisierten Arbeitsumgebung. Der Betreiber muss Räume, Geräte und Unterstützungsleistungen vorhalten. Wie viel davon ein einzelnes Unternehmen benötigt, hängt von seiner Entwicklungsphase und seinen Versuchen ab.

Daraus entstehen mindestens zwei unterschiedliche Finanzierungsaufgaben. Zunächst müssen Anlagen beschafft und Räume eingerichtet werden. Danach fallen laufende Aufwendungen für Betrieb, Personal und Instandhaltung an. Ein monatliches Nutzungsentgelt kann zu ihrer Deckung beitragen und auch die Anfangsinvestition refinanzieren. Es beschafft aber nicht automatisch das Kapital, das vor dem ersten zahlenden Nutzer erforderlich ist.

Für die Geschäftsleitung eines Inkubators gehört deshalb eine weitere Frage neben die erwartete Auslastung: Wer finanziert den Anlauf und trägt das Risiko, wenn weniger Teams kommen oder ihre Entwicklung länger dauert? Eine wirtschaftliche Planung muss diese Phase zeigen, statt sie hinter einem Durchschnittspreis je Arbeitsplatz zu verstecken.

Die Fondsgebühr braucht eine eigene Begründung

Die ILPA Principles 3.0, veröffentlicht im Juni 2019, bieten dafür eine hilfreiche Anlegerperspektive. Sie empfehlen, Managementgebühren auf angemessene normale Betriebskosten des Fonds zu stützen. Anleger sollen verstehen können, wie die Gebühr über die Fondslaufzeit berechnet wird. Bei bestimmten Konstellationen, etwa überdurchschnittlichen Gebühren, empfiehlt ILPA zudem ein Budget, das die Begründung offenlegt.

Das sind Branchenempfehlungen einer Anlegervereinigung, keine gesetzliche Gebührenordnung. Sie liefern auch keinen optimalen Prozentsatz für einen Inkubatorfonds. Ihre Stärke liegt in der Gegenfrage: Welche Aufwendungen rechtfertigen den verlangten Betrag?

Bei einem Fonds mit angeschlossenem Labor muss diese Begründung zeigen, ob die Vergütung die Arbeit des Fondsmanagements oder zusätzlich bestimmte Infrastrukturleistungen trägt. Ebenso wichtig sind die Berechnungsgrundlage und der Zeitraum. Ein Prozentsatz ohne diese Angaben lässt sich weder mit einer monatlichen Laborrechnung vergleichen noch sinnvoll auf seine Angemessenheit prüfen.

Eine höhere Gebühr kann grundsätzlich vertraglich vereinbart sein. Der Hinweis auf teure Geräte ersetzt aber nicht die Zuordnung der Kosten. Anleger benötigen eine Erklärung, welchen Nutzen der Fonds finanziert, welche Unternehmen darauf zugreifen können und was außerhalb der Gebühr zusätzlich abgerechnet wird.

Verbundene Anbieter machen Doppelbelastungen schwerer sichtbar

Besonders erklärungsbedürftig wird das Modell, wenn Fondsmanagement und Laborbetrieb wirtschaftlich verbunden sind. Dann können Anleger Managementgebühren zahlen, während die finanzierten Unternehmen aus ihrem Beteiligungskapital zusätzlich Leistungen des verbundenen Betreibers einkaufen. Zwei Zahlungen sind nicht automatisch eine doppelte Abrechnung. Sie können unterschiedliche, sinnvolle Leistungen bezahlen. Sichtbar werden muss, ob das tatsächlich der Fall ist.

ILPA behandelt solche Interessenkonflikte ausdrücklich. Die Principles empfehlen, Gebühren verbundener Anbieter an den Fonds oder seine Beteiligungsunternehmen durch den Anlegerbeirat prüfen und genehmigen zu lassen. Für Gebühren von Beteiligungsunternehmen sehen sie grundsätzlich eine vollständige Anrechnung auf die Managementgebühr vor; seltene Ausnahmen sollen im Fondsvertrag klar definiert sein. Diese Position lässt sich nicht ungeprüft auf jeden Laborvertrag übertragen. Sie zeigt aber, warum ein verbundener Dienstleister keine nebensächliche Fußnote der Gebührenrechnung ist.

Ein hypothetisches Beispiel verdeutlicht die Prüfung. Ein Inkubator finanziert einen gemeinsamen Gerätepark. Im Fondsbudget ist Personal für dessen Betreuung eingeplant. Die Start-ups erhalten zugleich ein Laborpaket mit Betreuung und zusätzlich eine Rechnung je Gerätenutzung. Das kann nachvollziehbar sein, wenn die zusätzlichen Rechnungen klar abgegrenzte Leistungen betreffen. Ohne diese Abgrenzung bleibt unklar, ob dieselbe Betreuung bereits an anderer Stelle bezahlt wurde.

Die Lösung ist keine möglichst kleinteilige Einzelabrechnung. Ein Paketpreis kann den Zugang vereinfachen. Er braucht jedoch eine verständliche Leistungsbeschreibung und Regeln für Zusatzleistungen. Bei verbundenen Anbietern gehören außerdem die wirtschaftlichen Beziehungen und der vertragliche Umgang mit möglichen Gebührenanrechnungen in die Darstellung.

Leerstand und Gründungsfortschritt getrennt beurteilen

Vor einer Investitionsentscheidung sollten vier Größen nebeneinanderstehen: das nötige Aufbaukapital, die laufenden Vorhaltekosten, die erwarteten Nutzungsentgelte und die Vergütung des Fondsmanagements. Dazu kommt eine ausdrückliche Zuordnung des Leerstandsrisikos. Trägt es der Betreiber, ein Fördergeber oder mittelbar der Fonds? Welche Verpflichtungen bleiben bestehen, wenn die geplante Auslastung ausbleibt?

Diese Rechnung muss nicht beweisen, dass gemeinsame Infrastruktur immer günstiger als ein eigener Aufbau ist. Sie soll einen Vergleich ermöglichen. Für ein Team kann früherer Zugang wichtiger sein als der niedrigste Monatspreis. Für ein anderes passt die Ausstattung nicht zum nächsten Entwicklungsschritt. Der relevante Zeitvorteil lässt sich deshalb eher am ersten tatsächlich möglichen Versuch beurteilen als am Einzugstag.

Auch die Auslastung allein beantwortet die Investitionsfrage nicht. Ein vollständig belegtes Labor kann die falschen Geräte bereitstellen oder lange Warteschlangen erzeugen. Neben der Kostendeckung zählt, ob die vorgesehenen Teams ihre vereinbarten Entwicklungsaufgaben erledigen können. Ein garantierter Gründungserfolg folgt daraus nicht.

Für Corporate Venture, Hochschultransfer und regionale Gründerprogramme lautet die Konsequenz: Zuerst Leistungen und Risiken zuordnen, danach über die Vergütung entscheiden. Gemeinsame Infrastruktur darf einen eigenen Preis haben. Sie sollte nur nicht als pauschaler Aufschlag auf eine andere Leistung verschwinden.

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