Eine KI-Figur ist noch kein exklusives Rechtepaket
Kurzfassung: Eine wiederkehrende KI-Figur kann als Markenbestand aufgebaut werden. Wer ihre Herstellung bezahlt, erwirbt aber nicht automatisch exklusive Rechte an allen Bestandteilen. Beschaffung muss menschliche Gestaltung, erzeugte Dateien, reale Abbilder und Stimmen auseinanderhalten. Ebenso wichtig ist, ob sich die Figur nach einem Anbieterwechsel weiterführen lässt.
Eine Marke bestellt eine digitale Moderatorin für Produktvideos. Das Angebot verspricht eine eigene Figur, beliebig viele Sprachen und dauerhafte Nutzung. Für den Einkauf klingt das nach einem einmaligen Aufbau mit günstigen Folgeproduktionen. Tatsächlich können dahinter sehr verschiedene Leistungen stehen: die Gestaltung einer fiktionalen Figur, Zugang zu einem Generator, ein begrenztes Stimmenrecht und die Lieferung fertiger Clips. Welche davon dem Unternehmen dauerhaft zur Verfügung stehen, entscheidet über den Wert der Investition.
Eigene Figur und reales Abbild sind verschiedene Einkäufe
Die Moonshots-Runde „The AI Duopoly Is Over“ diskutiert Tilly Norwood als eine Art wiederverwendbares Figurenpaket und spricht auch über lizenzierte digitale Abbilder verstorbener Stars. Die Analogie zu einer bekannten Zeichentrickfigur ist wirtschaftlich anschaulich. Sie beantwortet allerdings weder die Frage nach schützbaren Bestandteilen noch nach den Rechten beteiligter Menschen. Die Gesprächsrunde liefert hier einen Diskussionsanlass, keinen Nachweis über ein konkretes exklusives Rechteportfolio.
Ein erfundener Charakter lässt sich durch Namen, Biografie, Erscheinungsbild und gestalterische Regeln beschreiben. Eine digitale Replik bildet dagegen eine bestimmte reale Person nach. Das U.S. Copyright Office definiert digitale Repliken in seinem Bericht vom Juli 2024 als digital erzeugte oder manipulierte Video-, Bild- oder Audioaufnahmen, die eine Person realistisch in einer Darstellung zeigen, die so nicht stattgefunden hat. Solche Repliken können autorisiert oder unautorisiert sein; sie entstehen nicht ausschließlich durch KI.
Für die Beschaffung ist diese Trennung praktisch. Ein erfundener Name macht eine Darstellung noch nicht unabhängig von realen Menschen. Die Stimme kann von einer Sprecherin stammen, die Bewegung auf einer aufgezeichneten Performance beruhen oder das Gesicht erkennbar an eine Person angelehnt sein. Dann gehören diese Beiträge in die Rechteprüfung, auch wenn der Anbieter das Gesamtprodukt als synthetisch bezeichnet.
Umgekehrt ist ein genehmigtes Abbild eines Schauspielers kein frei verfügbares Unternehmensvermögen. Zu prüfen sind unter anderem der vereinbarte Einsatz, Veränderungen, Laufzeit und Nutzungsgebiete. Bei Verstorbenen muss die zuständige rechtliche Prüfung zusätzlich klären, welche Rechte fortbestehen und wer darüber verfügen darf. Ein Vertrag mit einem Nachlass löst nicht automatisch jede Frage zu Aufnahmen, Stimme und beteiligten Leistungen.
Der US-Bericht dient der rechtlichen und politischen Analyse und enthält Empfehlungen. Er ist keine pauschale Rechtsauskunft für Deutschland und kein Beleg, dass seine vorgeschlagenen Regelungen bereits Gesetz geworden sind. Die organisatorische Konsequenz lässt sich dennoch übernehmen: Fiktionale Figur, reales Abbild und menschliche Performance dürfen im Angebot nicht zu einem einzigen unbestimmten „KI-Recht“ verschmelzen.
Nutzbarkeit bedeutet noch keine Exklusivität
Der zweite Bericht des U.S. Copyright Office zur Urheberrechtsfähigkeit, veröffentlicht im Januar 2025, zieht eine weitere Grenze. Nach seiner Analyse schützt das US-Urheberrecht rein KI-generiertes Material nicht. Menschliche Beiträge können dagegen geschützt sein; ob sie ausreichen, ist im Einzelfall zu beurteilen. Der Bericht hält zudem fest, dass Eingabeanweisungen bei der damals allgemein verfügbaren Technik allein keine hinreichende Kontrolle über die Ausdruckselemente vermitteln.
Das bedeutet weder, dass jede KI-unterstützte Gestaltung schutzlos wäre, noch, dass ein komplexer Produktionsprozess automatisch sämtliche Ausgaben exklusiv macht. Eine von Menschen entworfene Figurenbeschreibung, kreative Bearbeitung oder Auswahl und Anordnung von Material kann anders zu beurteilen sein als ein unbearbeitetes Generatorbild. Welche Schutzrechte tatsächlich bestehen und eingeräumt werden können, muss für die konkreten Bestandteile und Märkte geklärt werden.
Ein Anbieter kann dem Kunden vertraglich erlauben, erzeugte Clips kommerziell zu verwenden. Damit ist noch nicht zugesichert, dass Wettbewerber an ähnlichen Darstellungen gehindert werden können. Auch eine Zusage, den Charakter keinem weiteren Kunden anzubieten, bindet zunächst den Vertragspartner. Sie ist nicht mit einem gegenüber jedermann durchsetzbaren Schutzrecht gleichzusetzen.
Deshalb sollte ein Angebot erklären, worauf seine Exklusivität beruht. Werden bestimmte menschlich geschaffene Bestandteile lizenziert? Gilt nur eine vertragliche Nichtweitergabe? Bleiben Name und Kennzeichen gesondert zu prüfen? Der Satz „Alle Rechte liegen beim Kunden“ genügt als Beschreibung eines solchen Pakets nicht.
Der Anbieterwechsel zeigt, was tatsächlich erworben wurde
Ein hypothetischer Maschinenbauer nutzt seine digitale Moderatorin zunächst für Messevideos und später für Schulungen. Nach einem Jahr wechselt die Agentur den Generator. Die bisherigen Clips sind weiter abspielbar, aber Stimme und Erscheinungsbild lassen sich im neuen System nicht zuverlässig fortführen. Neue Sprachfassungen müssen beim alten Anbieter bestellt werden.
Der Betrieb hat dann einen nutzbaren Medienbestand, aber möglicherweise keinen unabhängig fortführbaren Charakter erworben. Diese Unterscheidung betrifft den Einkaufspreis genauso wie die Rechtefrage. Ein günstiger Aufbau kann hohe Folgekosten auslösen, wenn jede Änderung an dieselbe Produktionsumgebung gebunden bleibt.
Als Lieferumfang kommen deshalb neben fertigen Videos auch Gestaltungsbeschreibungen, Referenzdateien, menschlich bearbeitete Ausgangsmaterialien und dokumentierte Nutzungsgrenzen infrage. Ob ein Modell, eine Stimmkonfiguration oder andere technische Bestandteile überhaupt exportiert werden dürfen und können, muss vorab geklärt werden. Ein Vertrag kann technische Portabilität nicht herbeischreiben.
Eine sinnvolle Abnahme umfasst deshalb eine weitere Fassung der Moderatorin unter den vereinbarten Bedingungen: anderer Text, zusätzliche Sprache oder verändertes Format. Soll der Charakter unabhängig weiterproduziert werden, gehört ein entsprechender Fortführungstest dazu. Er zeigt zugleich, welche Elemente geliefert wurden und welche weiterhin als Dienstleistung bezogen werden müssen.
Den wiederkehrenden Figurenbestand separat beauftragen
Für eine einmalige Kampagne kann die Lieferung klar nutzbarer Clips ausreichen. Eine über Jahre wiederkehrende Markenfigur verlangt eine andere Vereinbarung. Die Arbeitsteilung verändert sich: Die Agentur produziert Fassungen, während die Marke den wiederverwendbaren Bestand und seine Nutzungsgrenzen verwaltet. Marketing legt Identität und geplante Einsatzfelder fest. Die Produktion benennt die benötigten Dateien und technischen Abhängigkeiten. Einkauf und rechtliche Beratung trennen vorhandene Schutzrechte, vertragliche Nutzungsrechte und Zusagen zur Exklusivität.
Dabei sollte jede wesentliche Komponente eine nachvollziehbare Antwort erhalten: Was wird geliefert, worauf beruht die Nutzungserlaubnis, welche Änderungen sind eingeschlossen und was bleibt bei Vertragsende verfügbar? Ungeklärte Stimmen- oder Abbildrechte lassen sich so erkennen, bevor sie zahlreiche Folgeproduktionen betreffen.
Die Wertschöpfung verlagert sich damit vom einzelnen Clip zum kontrollierbaren Bestand aus Gestaltung und Nutzungsrechten. Die Geschäftsführung entscheidet schließlich, ob sie eine Kampagnenleistung einkauft oder in einen langfristig nutzbaren Figurenbestand investiert. Nur im zweiten Fall rechtfertigen unabhängige Weiterverwendung und belastbare Exklusivität einen zusätzlichen Preis. Wo diese Eigenschaften fehlen, sollte das Angebot als fortlaufender Produktionsdienst kalkuliert werden – auch wenn die Figur einen eigenen Namen trägt.
← Zurück zum Blog