Analyse

KI-Modell im Pentagonauftrag wird zur Vertragsfrage

Veröffentlicht: 5 MinutenKI-Management

Kurzfassung: Ein US-Gericht bestätigt den Ausschluss von Anthropic aus der Beschaffungskette des Verteidigungsministeriums. Für Auftragnehmer ist nicht jede Nutzung von Claude verboten. Entscheidend sind die tatsächlich anwendbare Order und die Arbeit für den betroffenen Vertrag – einschließlich Unteraufträgen. Damit wird die Modellwahl Teil der Angebotskalkulation.

Bei öffentlichen Aufträgen kann ein KI-Modell in Texten, Code und Dokumenten mitarbeiten. Ob es für die geschuldete Leistung eingesetzt werden darf, entscheidet sich allerdings nicht allein nach seiner technischen Eignung. Das US-Verteidigungsministerium hat Anthropic aus seiner Beschaffungskette ausgeschlossen; ein Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung. Für Unternehmen mit solchen Verträgen heißt das nicht, sämtliche KI-Werkzeuge auszutauschen. Sie müssen wissen, welche Dienste tatsächlich zur geschuldeten Leistung beitragen und welche Beschaffungsbedingungen dort gelten.

Ein Ausschluss in der Beschaffung, kein allgemeines Modellverbot

Am 25. September 2026 wies das Berufungsgericht für den District of Columbia die Einwände von Anthropic gegen den Ausschluss nach dem Federal Acquisition Supply Chain Security Act zurück. Der Streit folgte auf die Weigerung des Unternehmens, vertragliche Beschränkungen für die Nutzung von Claude bei tödlichen autonomen Waffen und inländischer Überwachung zu lockern. Das Gericht hält die vom Ministerium angeführten Risiken unter diesem Beschaffungsgesetz für ausreichend. Die Entscheidung fiel nicht einstimmig; Holland & Knight beschreibt einen siebentägigen Aufschub, in dem Anthropic eine erneute Befassung des Gerichts beantragen konnte. Ein späterer Verfahrensstand ist damit nicht festgestellt.

Das vom Gericht ausgelegte Gesetz erlaubt Beschaffungsmaßnahmen bei Behördenverträgen sowie bei Unterverträgen, in denen ein Lieferant für die Behörde eingesetzt wird. Bereits im März hatte das Ministerium Auftragnehmern untersagt, Anthropic-Produkte bei ihrer Arbeit für das Ministerium zu verwenden. Das ist ein tatsächlicher Fall; ein in einer früheren Debatte nur hypothetisch erörtertes Verbot eines anderen Modells wird dadurch nicht zur Tatsache.

Zugleich ist die Grenze wichtig: Das kalifornische Verfahren zu einer anderen gesetzlichen Grundlage, 10 U.S.C. § 3252, wird durch das Berufungsurteil nicht einfach aufgehoben. Wer aus beiden Verfahren ein allgemeines Claude-Verbot für sämtliche Firmen mit öffentlichen Kunden ableitet, überschreitet den belegten Sachverhalt.

Der Auftrag setzt die Grenze

Die einschlägige Beschaffungsklausel FAR 52.204-30 untersagt bei einer anwendbaren FASCSA-Order, betroffene Produkte oder Dienste „as part of the performance of the contract“ bereitzustellen oder zu nutzen: bei der Erfüllung des konkreten Vertrags. Eine erst nach der Ausschreibung erlassene Order wird grundsätzlich durch eine Änderung der Ausschreibung oder des Vertrags einbezogen. Auch Unteraufträge sind im Blick, soweit sie für diese Leistung erbracht werden.

Holland & Knight weist darauf hin, dass für Auftragnehmer ohne konkrete schriftliche Weisung eines zuständigen Beschaffungsbeamten nicht schon pauschal eine Pflicht entsteht, Anthropic-Produkte zu entfernen oder entsprechende Erklärungen abzugeben. Selbst bei einer einbezogenen Order muss die Verwendung für den betroffenen Auftrag von sonstigen kommerziellen oder internen Tätigkeiten unterschieden werden. Die Reichweite ist deshalb eine Vertragsfrage, keine bloße Inventur aller installierten Modelle.

Für die Geschäftsführung entsteht daraus eine präzise Aufgabenverteilung. Beschaffung und Rechtsberatung klären Order, Klausel und Geltungszeitpunkt. Die Projektleitung beschreibt, welche Arbeitsschritte tatsächlich zur Vertragserfüllung gehören. Die IT kann benennen, wo ein bestimmter Dienst im Arbeitsablauf verwendet wird. Erst zusammen ergibt sich eine verlässliche Antwort; keine dieser Perspektiven allein genügt.

Wenn die Alternative den Preis verändert

Ein denkbarer Fall: Ein Engineering-Dienstleister erstellt technische Unterlagen für einen betroffenen Auftrag. Ein Unterlieferant lässt Code erläutern, während das eigene Team lange Dokumente zusammenfasst. Die relevante Frage lautet nicht, ob irgendwo im Unternehmen Claude installiert ist. Sie lautet, ob eine dieser Nutzungen zur vertraglich geschuldeten Leistung zählt und ob die konkrete Order dort wirksam einbezogen wurde. Das Beispiel beschreibt eine Prüfung, keinen behaupteten Gerichtsfall.

Wird ein bisher genutztes Werkzeug für diesen Arbeitsschritt ausgeschlossen, reicht der Wechsel des Modellnamens nicht zwingend. Ein anderes System kann andere Ergebnisse, Nacharbeit und Bearbeitungszeiten verursachen. Das betrifft den Angebotspreis und den Liefertermin. Vor einer Zusage ist daher ein repräsentatives Arbeitspaket mit der zulässigen Alternative zu kalkulieren: Was kostet die gleiche fachlich brauchbare Leistung, und welche Teile des Unterauftrags müssen anders organisiert werden?

Hier liegt die eigentliche Verschiebung. Modellwahl war oft eine Entscheidung einzelner Teams oder des Softwareeinkaufs. In der öffentlichen Lieferkette kann sie zur Voraussetzung dafür werden, ob eine bereits versprochene Leistung vertragsgemäß erbracht wird. Der Staat steuert den Einsatz nicht über eine allgemeine Downloadsperre, sondern über die Bedingungen seiner eigenen Beschaffung. Für einen Auftragnehmer bedeutet das mehr Transparenz über die technische Arbeit seiner Zulieferer, nicht automatisch mehr Kontrolle über deren übriges Geschäft.

Erst die Vertragslage, dann das Angebot

Ein Unternehmen mit einschlägigen US-Aufträgen sollte zunächst die tatsächlich einbezogene Order, Vertragsfassung und schriftliche Anweisung prüfen lassen. Dann gehört zu jedem wesentlichen Arbeitspaket die Frage, ob ein betroffenes Modell vom eigenen Team oder einem Unterlieferanten bei der Leistung verwendet wird. Ein Test ohne dieses Modell zeigt, ob Preis, Qualität und Termin des Angebots unter den zulässigen Bedingungen noch tragen.

Ohne entsprechende Beschaffungsbeziehung entsteht aus dem Urteil keine unmittelbare neue Pflicht. Wo ein öffentlicher Auftrag KI-gestützte Arbeit einkauft, sollten Angebot und Unterauftrag auf die dort tatsächlich zulässigen Werkzeuge abgestimmt sein. So bleibt die zugesagte Leistung auch dann kalkulierbar, wenn eine Beschaffungsklausel die bisherige Modellwahl verändert.

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